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   BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56   

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BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56 (https://dejure.org/1957,2787)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1957 - III ZR 171/56 (https://dejure.org/1957,2787)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 (https://dejure.org/1957,2787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1958, 78
  • BB 1958, 61
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
    In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Bewertung des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des die Entschädigung festsetzenden Beschlusses maßgebend ist, daß für eine während der Geltungsdauer der - erst durch die Verordnung Pr Nr. 75/52 mit Wirkung vom 12. Dezember 1952 aufgehobenen - Preis-Stopbestimmungen vollzogene Grundstücksenteignung die Enteignungsentschädigung unter Beachtung dieser Bestimmungen, jedoch noch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen, den Wert beeinflussenden Umstände festgesetzt werden muß und daß das Gericht von sich aus den danach höchst zulässigen Preis zu ermitteln hat (BGHZ 13, 378 und 19, 139).
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
    In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Bewertung des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des die Entschädigung festsetzenden Beschlusses maßgebend ist, daß für eine während der Geltungsdauer der - erst durch die Verordnung Pr Nr. 75/52 mit Wirkung vom 12. Dezember 1952 aufgehobenen - Preis-Stopbestimmungen vollzogene Grundstücksenteignung die Enteignungsentschädigung unter Beachtung dieser Bestimmungen, jedoch noch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen, den Wert beeinflussenden Umstände festgesetzt werden muß und daß das Gericht von sich aus den danach höchst zulässigen Preis zu ermitteln hat (BGHZ 13, 378 und 19, 139).
  • RG, 14.02.1894 - V 281/93

    Teilenteignung. Mehrwert d. Trennstückes. Minderwert d. Restgrundstückes.

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
    entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
  • RG, 16.12.1902 - VII 289/02

    Festsetzung der Entschädigung bei Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
    entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
  • RG, 09.01.1906 - VII 77/05

    Muß bei der Teilenteignung von Bauland ein für das Restgrundstück von der

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
    entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 153/72

    Bemessung der Entschädigung bei Teilenteignung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats lassen sich bei der Teilenteignung eines Grundstücke die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust einer Teilfläche erleidet, im Regelfall nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der Teilenteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. die Senatsurteile in WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2).

    Bei der Anwendung der Differenzmethode kann eine Gegenüberstellung der Ertragswerte nicht zu einer richtigen Bemessung des Wertausgleichs für eine unbebaubare Teilfläche eines Vorgartens, eines kleinen Teils des Gesamtgrundstücks, führen, wenn diese Fläche den Ertragswert des Grundstücks nicht oder nur sehr gering beeinflußt (vgl. die erwähnten Senatsurteile in WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; 1973, 819).

    Es bedarf daher der tatrichterlichen Feststellung, wie hoch der gewöhnliche Geschäftsverkehr in C. das Interesse an dem Miterwerb einer Vorgartenfläche veranschlagt, und zwar bei einem Grundstück, das nach Lage, Größe und Beschaffenheit dem Anwesen des Eigentümers entspricht (vgl. die Senatsurteile in WM 1958, 78, 79; 1973, 819).

    Der Bodenwert solcher Vorgartenteile wird im allgemeinen unter dem Durchschnittswert des Gesamtgrundstücks einschließlich der bebaubaren Fläche liegen (vgl. das Senatsurteil in WM 1958, 78, 79; Fuhlendorf, Die Bewertung von Straßenverbreiterungsflächen bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung, NJW 1966, 581; Ganschezian-Finck, Enteignungsentschädigung für Vorgärten, NJW 1966, 1396).

  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Es darf zwar für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß vor der Baufluchtlinie liegende unbebaubare Vorgartenflächen weniger wertvoll sind als das übrige, baulich nutzbare Grundstück; daher wird der Bodenwert solcher Vorgartenteile im allgemeinen unter dem Durchschnittswert des Gesamtgrundstücks einschließlich der bebaubaren Fläche liegen (BGH WM 1958, 78, 79; Fuhlendorf, NJW 1966, 581, 583; Ganschezian/Finck, NJW 1966, 1396; vgl. auch RGZ 62, 268, 271).

    Bei der Ermittlung des Wertes des enteigneten Teilstückes durch Vergleich des Wertes des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung mit dem Wert des Restgrundstücks wird es sich empfehlen, die Verkaufswerte (vgl. BGH WM 1958, 78, 80 aE; WM 1964, 698, 702 linke Spalte) des Gesamt- und des Restgrundstücks, soweit sie nicht auf ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhen (vgl. § 141 Abs. 2 BBauG; s. dazu u.a. BGHZ 39, 198, 209 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /217 f), einander gegenüberzustellen.

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 11/63

    Rechtsmittel

    Bei der Bewertung des für die Enteignung in Frage kommenden Trennstücks geht das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH WM 1958, 78) davon aus, bei einer Enteignung von Vorgartengelände eines städtischen Grundstücks dürfe das Vorgartengelände nicht für sich allein bewertet werden, da es mit dem Hauptgrundstück eine wirtschaftliche Einheit bilde.

    Irrig ist es auch, wenn die Revision unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - (WM 1958, 78 = BB 1958, 61) meint, das Vorgartengelände habe preislich nicht anders als der bebaubare Teil des Grundstückes bewertet werden dürfen.

  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

    Die Beklagte hatte den Sachverständigen W. mit einem vervielfältigten Schriftsatz vom 27. November 1957, in dem sie auf Ausführungen des jetzt erkennenden Senats in einem in anderer Sache ergangenen Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - verwies, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    Zu der durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - auf das die Beklagte sich bei der Ablehnung des Sachverständigen bezogen hatte, aufgeworfenen Frage gibt der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des Einzelrichters eine sachliche Erklärung, die einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen läßt.

  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Die Grundsätze, die der Senat für die Feststellung des Wertes von unbebautem Vorgartengelände entwickelt hat (vgl. Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 = WM 1958, 78; Betriebsberater 1958, 61; Urteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZK 215/60 -), treffen nach der anders gearteten Fallgestaltung hier nicht zu.
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl. Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15. April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der Preisstopbestimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; 31, 238) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59].
  • BGH, 19.12.1963 - III ZR 162/63
    für das Restgrundstück folgen (Differenzmethode, BGH WM 1958, 78)» Voraussetzung für diese Wertermittlung â- â- -und davon gehen auch die Baulandkammer und das Berufungsgericht im Ergebnis aus - ist dann zunächst einmal die Wertermittlung des Verkehrswertes des Ge samt grundStückes vor der Enteignung.
  • BGH, 29.01.1970 - III ZR 30/69

    Einhaltung der Fristen im schriftlichen Verfahren - Erheblichkeit eines

    Diese Berechnungsart hat der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 = WM 1958, 78 = BB 1958, 61 in einem Fall, der die Enteignung von Vorgartengelände betraf, gebilligt.
  • BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60

    Rechtsmittel

    Auf die Revision der Beklagten hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 -, auf das im übrigen Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 97/61

    Rechtsmittel

    Schließlich geht ein Revisionsangriff noch in folgende Richtung: Die von dem Leitungsrecht der Klägerin in Anspruch genommene Fläche stelle nur einen geringen Teil des Gesamtgrundstücks dar, es hätte deshalb nicht, wie es geschehen sei, die maßgebliche Bewertung auf die Schutzstreifenfläche beschränkt werden dürfen, sondern es hätte - entsprechend den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. September 1957 III ZR 171/56 (= WM 1958, 78) aufgestellt habe - nur die Beeinträchtigung des Gesamtwertes der betroffenen Grundstücke in Betracht gezogen werden dürfen.
  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1962 - III ZR 161/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1962 - III ZR 100/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58

    Rechtsmittel

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